IMPRESSUM

 

Was ist ein Impressum?

Fast alle Betreiber von Internetseiten müssen Nutzern bestimmte Angaben über ihre Identität bereitstellen. Der Gesetzgeber hat dies im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Er spricht dort von allgemeinen Informationspflichten.

Das Impressum ist also eine Art Visitenkarte. Derjenige, der die Seite nutzt, soll die Möglichkeit haben, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person, die hinter der Internetseite steht, machen, sie kontaktieren und nötigenfalls auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen können.


Wer muss ein Impressum angeben?

Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 18 Medienstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“).

Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen.

Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich, beispielsweise für Stellenanzeigen, genutzt wird.

Die Aktivität muss auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. Gemeint ist damit, dass bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie beispielsweise seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform kein Impressum angegeben werden muss.

§ 5 TMG spricht außerdem von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Es genügt also, wenn mit der angebotenen Leistung auf dem Markt Geld verdient werden kann. Der Anbieter muss dies nicht zwingend tun.


Was muss ein Impressum enthalten?

Es gibt bestimmte Mindestanforderungen an das Impressum. Daneben hält das Gesetz für verschiedene Gruppen die Pflicht für weitere Angaben bereit. Aber nun erst einmal zu den allgemeinen Anforderungen. Danach muss das Impressum enthalten:

  • den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),

  • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform,

  • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),

  • einen Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das E-Mail-Adresse und Telefonnummer,

  • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,

  • ebenfalls, soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.

Zudem müssen bestimmte Berufsgruppen wie Makler, Gastronomiebetriebe oder Versicherungen die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Der Betreiber sollte die Internetseite und die Anschrift der Behörde nennen. Grund: Verstößt der Betreiber gegen eine Berufspflicht, so sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Ansprechpartner haben.

Anbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare etc.) müssen die zuständige Kammer sowie ihre Berufsbezeichnung und den Staat angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen sie diejenigen Vorschriften angeben, die ihren Beruf regeln und wo diese zu finden sind.

Bietet der Betreiber auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss zudem ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden (§ 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag). Bei Zeitungen oder Magazinen sind das in der Regel Geschäftsführer und Chefredakteur.

Seit dem Jahr 2016 müssen Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die Online – Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig.

Daneben muss ein Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) genannt werden. Die Hinweise nach dem VSBG müssen leicht zugänglich auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wobei der Unternehmer frei ist zu entscheiden, ob dies im Impressum oder an einem anderen Ort der Webseite erfolgen soll, solange ein leichter Zugang gewährleistet ist.


1. Impressum Generator und die DSGVO: Was ändert sich?

Durch die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind beim Impressum auf Webseite keine Änderungen notwendig. Aber alle Datenschutzerklärungen auf Webseiten müssen zum in Kraft Treten der DSGVO im Mai 2018 neu erstellt werden.


2. Brauchen private Webseiten ein Impressum?

Rein private Webseiten benötigen eigentlich kein Impressum. Aber Vorsicht: die wenigsten Webseiten sind wirklich „rein privat“. Schon ein Werbebanner reicht aus, dann gilt die eigene Homepage nicht mehr als privat und es besteht eine Impressumspflicht.


3. Impressum für Firmen und Unternehmer

Eine Firmenhomepage, also die Webseite einer juristischer Person wie etwa eine GmbH,  GbR, OHG, AG oder UG und Ltd. benötigen ein vollständiges Impressum. Das Gleiche gilt für alle Freiberufler, Selbständigen und Einzelunternehmer, die nicht als juristische Person auftreten.

Kurz gesagt: Jeder Unternehmer und jeder, der gewerblich handelt, muss auf seiner Website  über ein rechtssicheres Impressum verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Impressum für einen Onlineshop benötigen oder für Ihre Firmenhomepage.

Wo muss das Impressum stehen?

Bei den meisten Anbietern ist das Impressum über einen Link zu finden. Das ist auch ausreichend, soweit dieser Link gut sichtbar und von jeder Seite aus abrufbar ist. Das Gesetz spricht von „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Der Link sollte auch einen eindeutigen Namen wie „Impressum“ oder „Kontakt“ tragen, damit für jeden verständlich ist, was sich dahinter verbirgt. Nicht ausreichend ist es, wenn ein Anbieter die Angaben in seinen Allgeminen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt oder, wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind.


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